Für wen ist Wärmecontracting?
WEG (Wohnungs-Eigentümer-Gemeinschaft) und Kapitalanleger sowie Besitzer/Vermieter von Mehrfamilien-Wohnhäusern
Für Modernisierung (gem. § 555b, BGB) und/oder energetische Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Wärmeerzeugung (z.B. Austausch der Kesselanlagen)
Bauträger und Sanierer: Für Neubauten von Mehrfamilien-Wohnhäusern und/oder Altbausanierungen.
Durch die aktuelle EnEV 2014, §10, ist geregelt, dass Wärmeerzeuger
         die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht
         mehr betrieben werden dürfen.
Im Normalfall wird der Kaminfeger bei den jährlichen Prüfungen auf den erforderlichen Austausch der Kesselanlage hinweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung begeht der Betreiber eine  Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 27 der EnEV.
Die neue EnEV stellt daher viele WEG und
         auch Kapitalanleger sowie Eigentümer von Mehrfamilien-Wohnhäusern vor ein großes
         finanzielles Problem oder schmälert die Rücklagen und Renditen. Da die Rücklagen in vielen Fällen für eine Erneuerung der
         Kesselanlagen (Wärmeerzeugung) und die Dämmung der Leitungen und Armaturen in
         nicht beheizten Gebäudeteilen nicht ausreichen. In vielen Fällen bedeutet dies für den Eigentümer und/oder die WEG eine zusätzliche Kapitalaufnahme und/oder Verringerung der finanziellen Liquidität. Hierzu bietet das Wärmecontracting eine interessante Alternative.