Für wen ist Wärmecontracting?

WEG (Wohnungs-Eigentümer-Gemeinschaft) und Kapitalanleger sowie Besitzer/Vermieter von Mehrfamilien-Wohnhäusern

Für Modernisierung (gem. § 555b, BGB) und/oder energetische Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Wärmeerzeugung (z.B. Austausch der Kesselanlagen)

Bauträger und Sanierer: Für Neubauten von Mehrfamilien-Wohnhäusern und/oder Altbausanierungen.

Durch die aktuelle EnEV 2014, §10, ist geregelt, dass Wärmeerzeuger die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betrieben werden dürfen.

Im Normalfall wird der Kaminfeger bei den jährlichen Prüfungen auf den erforderlichen Austausch der Kesselanlage hinweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung begeht der Betreiber eine  Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 27 der EnEV.

Die neue EnEV stellt daher viele WEG und auch Kapitalanleger sowie Eigentümer von Mehrfamilien-Wohnhäusern vor ein großes finanzielles Problem oder schmälert die Rücklagen und Renditen. Da die Rücklagen in vielen Fällen für eine Erneuerung der Kesselanlagen (Wärmeerzeugung) und die Dämmung der Leitungen und Armaturen in nicht beheizten Gebäudeteilen nicht ausreichen. In vielen Fällen bedeutet dies für den Eigentümer und/oder die WEG eine zusätzliche Kapitalaufnahme und/oder Verringerung der finanziellen Liquidität. Hierzu bietet das Wärmecontracting eine interessante Alternative.

 


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