Was ist Wärmecontracting?
(§ 556c, BGB, Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten)
Der Gesetzgeber hat mit Veröffentlichung am 14. Juni 2013 im Bundesanzeiger den § 556c eingeführt. Danach kann jeder Vermieter die Wärmelieferung in Anspruch nehmen.
Dies bedeutet:
Der Investor, der Eigentümer oder die WEG, kann sich die Wärmeerzeugung durch einen Dritten, den Contracter, auf den technisch aktuellen Stand bringen lassen.
In der Praxis heißt das, dass der
Contracter die Heizzentrale (Wärmeerzeugung) für einen festgeschriebenen
Zeitraum (meist 10 oder 15 Jahre) in
sein Eigentum übernimmt und diese Anlage betreibt. Für die Wärmelieferung
berechnet der Contracter einen Wärmepreis (oft bestehend aus einem Wärme-Grundpreis
und Wärme-Leistungspreis) an den Vertrags-partner (WEG, Eigentümer usw.).
Werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten (der Wärmepreis je m2 beheizte Fläche darf vereinfacht gesagt nicht höher sein als der Wärmepreis vor der Sanierung), können diese Kosten (der Wärmepreis) an die Mieter weiter gegeben werden.
Für bestehende Mietverträge ist auf die Regelung gemäß §556c, Ziffer 2 (Umstellungsan-kündigung) zu achten.